Dec 5, 2008 10:49
15 yrs ago
French term
...dans quelques mains qu'elles passent.
French to German
Law/Patents
Law: Contract(s)
Gesellschaftsrecht
Les droits et obligations attachés aux parts sociales suivent ces dernières dans quelques mains qu'elles passent.
Es geht hier um die Gründung einer GmbH, welche in Tunesien erfolgen soll. Kann mir jemand mit diesem Ausdruck helfen?
Es geht hier um die Gründung einer GmbH, welche in Tunesien erfolgen soll. Kann mir jemand mit diesem Ausdruck helfen?
Proposed translations
(German)
Proposed translations
+2
1 hr
Selected
[Variante 2]
Les droits et obligations attachés aux parts sociales suivent ces dernières dans quelques mains qu'elles passent.
>>> Sich aus den Gesellschaftsanteilen ergebenden Rechte und Pflichten sind untrennbar mit deren Besitz(ern) verbunden.
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Note added at 4 heures (2008-12-05 15:10:04 GMT)
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Sich aus den Gesellschaftsanteilen ergebende Rechte und Pflichten
>>> Sich aus den Gesellschaftsanteilen ergebenden Rechte und Pflichten sind untrennbar mit deren Besitz(ern) verbunden.
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Note added at 4 heures (2008-12-05 15:10:04 GMT)
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Sich aus den Gesellschaftsanteilen ergebende Rechte und Pflichten
Peer comment(s):
disagree |
Walter Popp
: Ja, aber ein Besitzer ist eben nicht immer ein Inhaber (von Rechten). Alles im Palandt nachzulesen, zu § 854 BGB.
1 min
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Ein Inhaber ist stets der Besitzer (Recht, 1. Sem.)
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agree |
WMOhlert
: Eindeutig! Optimale Lösung! Der Kollege verwechselt hier anscheinend "Besitzer" mit "Eigentümer". Schönen 2. Advent...
15 mins
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Besten Dank & schönes Wochenende !
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agree |
GiselaVigy
: sehr schön! Ahhh, die Zipfelmütze!
24 mins
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Besten Dank & schönes Wochenende !
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agree |
Andrea Hauer
: Ho-ho-ho :-)
2 hrs
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4 KudoZ points awarded for this answer.
Comment: "Vielen Dank für die vielfältigen Anregungen. Diese Lösung scheint mir die Treffendste. Sehr hilfreich!"
+1
44 mins
Variante
Eine weitere Variante wäre:
Les droits et obligations attachés aux parts sociales suivent ces dernières dans quelques mains qu'elles passent.
Die Rechte und Pflichten, mit denen die Anteile der Gesellschaft verbunden/ausgestattet sind, bleiben unabhängig davon, ob die Anteile an eine andere Person übertragen werden, unverändert.
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Note added at 50 mins (2008-12-05 11:39:55 GMT)
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... so könnte man das "folgen" rausnehmen - das meiner Meinung nach im Dt. nicht idiomatisch ist.
Les droits et obligations attachés aux parts sociales suivent ces dernières dans quelques mains qu'elles passent.
Die Rechte und Pflichten, mit denen die Anteile der Gesellschaft verbunden/ausgestattet sind, bleiben unabhängig davon, ob die Anteile an eine andere Person übertragen werden, unverändert.
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Note added at 50 mins (2008-12-05 11:39:55 GMT)
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... so könnte man das "folgen" rausnehmen - das meiner Meinung nach im Dt. nicht idiomatisch ist.
Peer comment(s):
neutral |
Walter Popp
: Googelt mal einfach nach "Dem Eigentum folgt das Recht" (ohne Anführungszeichen). Zitat (aus einem juristischen Repetitorium): Das Recht am Papier (dem Kfz-Brief) folgt (automatisch) dem Eigentum am Auto (BGHZ 119, 92; JZ 84, 231; NJW 92, 310).
22 mins
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m. E. geht "Die Rechte und Pflichten folgen den Anteilen" im Dt. nicht // deine Beispiele sind m.E. anders gestrickt und passen hier nicht.
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agree |
Artur Heinrich
: Inhaltlich richtig und "folgen" (wie du sagst) rausnehmen
57 mins
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23 mins
...unabhängig von der Person der jeweiligen Erwerber
Der ganze Satz könnte so lauten:
Die Rechte und Pflichten, die mit den Gesellschaftsanteilen verbunden sind, folgen diesen unabhängig von der Person des jeweiligen Erwerbers.
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Note added at 1 hr (2008-12-05 12:41:18 GMT)
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Ok, Leute, das könnte in einen Grabenkrieg ausarten. Das wollte ich nicht. Aber dass man mir als Volljurist unterstellt, ich könnte Besitz und Eigentum nicht unterscheiden, und dass Rechte und Pflichten anderen Rechten nicht folgen können sollen, hat mich schon ein bisschen erschüttert. Aber das ist ein weites Feld ...
Die Rechte und Pflichten, die mit den Gesellschaftsanteilen verbunden sind, folgen diesen unabhängig von der Person des jeweiligen Erwerbers.
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Note added at 1 hr (2008-12-05 12:41:18 GMT)
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Ok, Leute, das könnte in einen Grabenkrieg ausarten. Das wollte ich nicht. Aber dass man mir als Volljurist unterstellt, ich könnte Besitz und Eigentum nicht unterscheiden, und dass Rechte und Pflichten anderen Rechten nicht folgen können sollen, hat mich schon ein bisschen erschüttert. Aber das ist ein weites Feld ...
Peer comment(s):
agree |
Anja C.
8 mins
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neutral |
Andrea Erdmann
: WMOs Kommentar lässt mich mittlerweile auch daran zweifeln, ob "Person" hier passt...//na ja, bei "unabhängig von der Person des Erwerbers" denke ich kaum an eine juristische Person (und ohne Grabenkrieggedanken); aber ich bin auch kein Jurist
17 mins
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WMO ist zu drastisch. Schlagt einfach mal das BGB auf. "Erster Abschnitt. Personen. Erster Titel. Natürliche Personen. Zweiter Titel. Juristische Personen.
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disagree |
WMOhlert
: Rechte und Pflichten "folgen"...?? Person? Es kann sich auch um eine juristische Person handeln. 'Person' allein bezieht sich unzweideutig auf eine 'natürliche Person`, was aus dem Text nicht hervorgeht.// s. Andreas Hinweis
23 mins
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Warum Rechte und Pflichten nicht "folgen" sollen, verstehe ich nicht. Für "Person" ein Vorschlag zur Güte: "unabhängig vom jeweiligen Erwerber".
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neutral |
Artur Heinrich
: Wieso "Erwerber" ? Es könn(t)en auch Rechtsnachfolger (Erben, Vermächtnisnehmer ...) gemeint sein.
1 hr
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Erwerber war ja nur ein Vorschlag zur Güte, weil Personen nicht gefiel. Und warum erwerben Rechtsnachfolger keine Rechte? Vgl. z. B. Art. 560 SZGB : "Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes ..."
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40 mins
French term (edited):
...dans quelques mains qu'elles passent
... wer auch immer darauffolgend Inhaber dieser Aktie wird
...eine weitere Möglichkeit, die ich auch nicht schlecht finde, so auf einer Seite aus Luxemburg gefunden:
Art. 11. Ayants droit. La possession d’une action emporte de plein droit adhésion aux statuts et aux décisions et
délibérations de l’Assemblée Générale des Actionnaires.
Les droits et obligations rattachés à une action suivent celle-ci, quels qu’en soient les propriétaires successifs.
[...]
Art. 11. Rechtserhalt. Der Besitz einer Aktie bringt von Rechts wegen die Anerkennung der Statuten und der Beschlüsse
und Entscheidungen der Hauptversammlung mit sich.
Die mit einer Aktie verbundenen Rechte und Pflichten folgen dieser Aktie, wer auch immer darauffolgend Inhaber
dieser Aktie wird.
http://www.etat.lu/memorial/memorial/2002/C/Pdf/c144305A.pdf
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Note added at 1 Stunde (2008-12-05 12:45:37 GMT)
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super-Deutsch erscheint mir das "folgen" hier auch nicht, aber ich empfinde es auch nicht als eindeutig falsch; also hier Variante Nr. 1000:
Die mit einem Gesellschaftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten gehen stets auf den darauffolgenden Inhaber über.
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Note added at 2 Stunden (2008-12-05 12:58:16 GMT)
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@ Walter: na, an Grabenkriegen hat wohl kaum einer von uns Interesse, dafür haben wir glaub ich alle genug anderes zu tun.
Weil's mir (und doch sicher uns allen) um die Sache geht:
kritisiert wurde "folgen", weil die Idiomatik von "die Rechte und Pflichten folgen den Anteilen" angezweifelt wird, und nicht "Rechte und Pflichten folgen anderen Rechten". Aber jetzt geb' ich Ruhe...
Art. 11. Ayants droit. La possession d’une action emporte de plein droit adhésion aux statuts et aux décisions et
délibérations de l’Assemblée Générale des Actionnaires.
Les droits et obligations rattachés à une action suivent celle-ci, quels qu’en soient les propriétaires successifs.
[...]
Art. 11. Rechtserhalt. Der Besitz einer Aktie bringt von Rechts wegen die Anerkennung der Statuten und der Beschlüsse
und Entscheidungen der Hauptversammlung mit sich.
Die mit einer Aktie verbundenen Rechte und Pflichten folgen dieser Aktie, wer auch immer darauffolgend Inhaber
dieser Aktie wird.
http://www.etat.lu/memorial/memorial/2002/C/Pdf/c144305A.pdf
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Note added at 1 Stunde (2008-12-05 12:45:37 GMT)
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super-Deutsch erscheint mir das "folgen" hier auch nicht, aber ich empfinde es auch nicht als eindeutig falsch; also hier Variante Nr. 1000:
Die mit einem Gesellschaftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten gehen stets auf den darauffolgenden Inhaber über.
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Note added at 2 Stunden (2008-12-05 12:58:16 GMT)
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@ Walter: na, an Grabenkriegen hat wohl kaum einer von uns Interesse, dafür haben wir glaub ich alle genug anderes zu tun.
Weil's mir (und doch sicher uns allen) um die Sache geht:
kritisiert wurde "folgen", weil die Idiomatik von "die Rechte und Pflichten folgen den Anteilen" angezweifelt wird, und nicht "Rechte und Pflichten folgen anderen Rechten". Aber jetzt geb' ich Ruhe...
Peer comment(s):
neutral |
Walter Popp
: Ich würde gerne zustimmen, vor allem wegen "folgen" und "Inhaber", aber bei der GmbH gibts leider keine Aktien.
1 hr
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da stimme ich gern zu, das "dieser Aktie" gehört gar nicht in die Antwort, das ist noch aus dem Luxemburg-Beispiel
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+1
2 hrs
noch ein Versuch
"Die mit den Gesellschaftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten folgen jedwedem Anteilsinhaber."
"Anteilsinhaber" läßt offen, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.
"folgen" ist hier treffend und sauber formuliert! In dem Punkt stimme ich Walter absolut zu!!! Wenn Ihr aber kein "folgen" wollt, könnte man auch sagen:
"Jedweder Anteilsinhaber tritt in die mit den Gesellschaftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten ein."
"Anteilsinhaber" läßt offen, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.
"folgen" ist hier treffend und sauber formuliert! In dem Punkt stimme ich Walter absolut zu!!! Wenn Ihr aber kein "folgen" wollt, könnte man auch sagen:
"Jedweder Anteilsinhaber tritt in die mit den Gesellschaftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten ein."
Peer comment(s):
agree |
Walter Popp
: Ja, das könnte die Synthese sein. Ich würde nur "jedwedem" vermeiden wollen, zum Beispiel mit "dem jeweiligen Anteilsinhaber". Und dann den Satz noch irgendwie umdrehen, um "Anteil" nicht zu wiederholen.
1 hr
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+3
21 mins
...egal in wessen Besitz sie wechseln
...egal in wessen Besitz sie wechseln
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Note added at 3 Stunden (2008-12-05 14:03:50 GMT)
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Hier eine kleine Erläuterung zu Besitz:
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92620.htm
Bürgerliches Gesetzbuch § 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
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Note added at 3 Stunden (2008-12-05 14:03:50 GMT)
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Hier eine kleine Erläuterung zu Besitz:
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92620.htm
Bürgerliches Gesetzbuch § 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Peer comment(s):
disagree |
Walter Popp
: Also, nach Überlegung: "Egal" finde ich zu schnoddrig. Und "Besitz" ist falsch.
3 mins
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agree |
WMOhlert
: evtl.: unabhängig davon, in wessen Besitz sie gelangen.
14 mins
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agree |
Andrea Erdmann
: unabhängig davon, in wessen Besitz sie wechseln
20 mins
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agree |
Anja C.
: mit Andrea
23 mins
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agree |
Jutta Deichselberger
: auch mit Andrea
56 mins
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Discussion