Glossary entry

Polish term or phrase:

uszczuplenie (podatku akcyzowego i cła)

German translation:

Verkürzung (der Akzise/indirekter Verbrauchssteuer und der Einfuhrsteuer/Zollgebühr(en))

Added to glossary by An-Ja
Mar 21, 2017 17:49
7 yrs ago
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Polish term

uszczuplenie (podatku akcyzowego i cła)

Polish to German Law/Patents Economics
Błędnie wypełniła pani dokumenty, powodując tym samym uszczuplenie podatku akcyzowego i cła.

[nie wiem, czy działanie było celowe czy nie]

z góry dziękuję za wszelkie sugestie
Change log

May 25, 2017 06:43: An-Ja Created KOG entry

Proposed translations

58 mins
Selected

Verkürzung (der Akzise/indirekter Verbrauchssteuer und der Einfuhrsteuer/Zollgebühr(en))

Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip).


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Note added at   1 godz. (2017-03-21 18:55:40 GMT)
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+ https://dejure.org/gesetze/AO/370.html:
... und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

https://dejure.org/gesetze/AO/378.html:
§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

https://dejure.org/gesetze/AO/371.html:
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.
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