Glossary entry (derived from question below)
English term or phrase:
charge against operations
German translation:
umlagefähige Nebenkosen/Betriebkosten
English term
charge against operations
Hinsichtlich einer bestimmten Art von Reparaturen ist Folgendes vorgesehen: "such repairs, changes or replacements shall be made and paid for by the Owner at its sole cost and expense and ***not as a charge against operations***"
Wie drückt man den eingesternten Satzteil korrekt aus?
Vielen Dank für jede Unterstützung!
Jul 19, 2019 16:28: Expertlang Created KOG entry
Proposed translations
umlagefähige Nebenkosen/Betriebkosten
https://www.mietrecht.com/betriebskosten/
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Note added at 7 hrs (2019-07-10 15:07:25 GMT)
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korrekterweise sollte die Antwort lauten "nicht umlagefähige Nebenkosten/Betriebskosten"
das klingt für mich als Nichtexpertin in diesem Bereich sehr schlüssig und passt auch gut in den Kontext. |
Unterhaltungskosten
(nicht) als Entgelt für (Reparatur-)Maßnahmen
(erstattungsfähige) Betriebskosten des Pachtverhältnisses
Der Unterhalt eines Pachtobjektes ist mit hohen Kosten verbunden. Doch Verpächter dürfen diese als *Betriebskosten vom Pächter zurückverlangen*. Welche Positionen umgelegt werden dürfen, ist in der Betriebskostenverordnung (§§1-2 BetrKV) geregelt.
http://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/tipps-zum-pachtvertrag.html
http://ratgeber.immowelt.de/a/pachtvertrag-rechte-pflichten-und-unterschiede-zur-miete.html
Discussion
??? Andere Baustelle, von der bisher niemand geredet hat.
Es geht hier darum, was der Eigentümer dem Pächter in Rechnung stellt und was nicht. Verbuchen ist hier Synonym zu Buchen, und das ist ein anderes Paar Schuhe, über das man in einem Vertrag der anderen Partei gar keine Vorschriften machen kann.
Die Übersetzung ist ein deutscher Text für einen deutschen Leser.
Dem ist z. B. "umlagefähige Nebenkosten" sicher bekannt. Deshalb versteht er darunter womöglich das, was der Ausdruck in Deutschland bedeutet und damit liegt er gleich doppelt falsch: Die im AT genannten Reparaturen zählen in D per definitionem nicht dazu, und "umlegen" bedeutet "verteilen auf mehrere Vertragsparteien" (was zumindest bei einem gepachteten einzelnen Hotelgebäude kaum infrage kommt).
Und nun die Preisfrage: Was gilt denn, wenn es vor einem deutschen Gericht zu einem Streit kommt? "Tut mir ja leid, Herr Richter, mein Übersetzer hat da leider einen Irrtum verschuldet."
Im AT steht ja "such ...", also sind die im Text davor definiert. Wenn man nun eine konkrete Benennung vermeidet, umgeht man das Problem mit dem Verletzen der Definition und hat dennoch alles gesagt.
--> "... sind vom Eigentümer zu veranlassen. Dieser trägt alle Kosten dafür, und zwar ohne den Pächter damit zu belasten."
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Insofern wäre vielleicht auch Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten passend.
z. B. hier: https://deutschesmietrecht.de/betriebskostenverordnung/11-be...
Betriebskosten sind nach der Verordnung, die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.