Apr 19, 2021 12:27
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Italian term

HINT.LTE,KENN / Z.LEUCHT/F.KZ/VO. UND HI.

Italian to German Tech/Engineering Automotive / Cars & Trucks Zulassungsbescheinigung/Libretto di circolazione
HINT.LTE,KENN / Z.LEUCHT/F.KZ/VO. UND HI.
Cari colleghi, purtroppo non trovo alcun riscontro per le abbreviazioni che riporto di seguito. Il documento in questione è il libretto di circolazione (parte I e II) di un'auto d'epoca (CHEVROLET CORVETTE).

Alla voce ho dei dubbi sul significato delle abbreviazioni HINT.LTE,KENN

Qui il testo:
HERKUNFTSLAND U.AUSF.:USA*ZU E:ORIGINAL FIN A.TRAEGERSCHILD A. LENKSAEULE; FIN A.RAHMEN VORN LINKS NACH GESCHLAG.U.M.RUNDSTEMPEL TP28 BEGRENZT,GEM.ZB SSO M.AZ.:113.550/MIESSLER/PIR-BA99 VOM 24.04.2014*ZU U:ANGABE I.DIN-PHON;GEM. RILI F.D.GERAEUSCHMESS.V. 14.07.1958*ABWEICHEND V.D.VORSCHRIFT D.STVZO HINT.LTE,SCHEIBEN,KENN FORTSETZUNG AUF BEIBLATT.

Sull'ultima pagina ve ne sono altre. In particolare Z.LEUCHT/F.KZ/VO. UND HI., il cui significato non mi è chiaro

Z.LEUCHT.,VORD,FRZ OHNE BG GEM.§22A STVZO "IN ETWA WIRKUNG" GEGEBENEM.ZWEI ZUSAETZLICHE BAUARTGEN.RÜCKSTRAHLERN AUSGERUESTET*PLATZ F.KZ HINT.MAX.:255X130MM*AUSN.GEN.FÜR KENNZEICHENGRÖßE VO. UND HI.ERTEILT DURCH LRA KONS TANZ AM 13.06.2014*

Quali soluzioni proponete?
Ringrazio in anticipo per tutti i suggerimenti che vogliate fornire.

Discussion

Schtroumpf Apr 19, 2021:
Hallo Alessio Eigentlich sind das mehrere Fragen, nicht eine! Das macht die Antwort etwas schwierig.
"HINT.LTE" zusammen mit "SCHEIBEN" könnte verständlich werden, wenn zusätzlich irgendwo "BREMSE" auftauchte. Das wären dann Bremsleuchte hinten und Scheibenbremse. Aber ohne diese Angabe kann man sich nicht festlegen.
"KENN" scheint tatsächlich zu "Z.LEUCHT." zu gehören und wurde vom Seitenwechsel unglücklich getrennt. Also: Kennzeichenleuchte. Hier wohl die vordere?
Angesichts des Datums 1958 ist "FRZ" wahrscheinlich das gesamte Fahrzeug, das ohne BG = Bauartgenehmigung ist.
GEGEBENEM scheint ein Fehler im Original zu sein, das ist im Deutschen schlichtweg ungrammatisch. Gemeint eventuell: GEGEBEN??
F.KZ HINT. dürfte gemäß der folgenden Angabe das "Fahrzeugkennzeichen hinten" sein.
VO. UND HI. hat Johannes dann zutreffend als "vorn und hinten" erkannt.
Viel Glück mit dieser schwierigen Übersetzung!

Proposed translations

1 hr
Selected

Hintere Leuchte / Zusatzleuchte für Kennzeichen vorn + hinten

Herkunftsland und Ausfuhrland: USA*
ZU E: ORIGINAL
FIN A. Trägerschild an der Lenksäule; „FIN“ für USA!
FIN A. Rahmen von links nach geschlagen und mit Rundstempel TP28 begrenzt, gemäß Zusatzbestimmung SSO Aktenzeichen:113.550/MIESSLER/PIR-BA99 VOM 24.04.2014*
Zusatz zu U: Angabe in DIN-PHON; gemäß Richtlinie für die Geräuschmessung vom 14.07.1958*abweichend von der Vorschrift der StVzO hinten LTE, Scheibenbremse, KENN

FORTSETZUNG AUF BEIBLATT.

Zusatzleuchte, vorderer, Französisch (?)
Ohne Bauartgenehmigung gemäß §22A STVZO "In-Etwa-Wirkung" GEGEBENEM.
Mit zwei zusätzlichen bauartgenehmigten Rückstrahlern ausgerüstet*
PLATZ für Kennzeichen: Hinten max. 255 x 130 mm*
Ausnahmegenehmigung für Kennzeichengröße vorne und hinten
Erteilt durch LRA Landratsamt KONSTANZ am 13.06.2014

Die meisten Abkürzungen ergeben sich aus folgender Tabelle:

In folgenden Tabellen findest du nochmal alle relevanten Kürzel aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und ihre Bedeutung aufgelistet:
Feld: B Datum der Erstzulassung
Feld: D1 Marke
Feld: D2 Typ, Variante, Version
Feld: D3 Handelsbezeichnung(en)
Feld: E Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
Feld: F.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in kg
Feld: F.2 Im Mitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg
Feld: G Masse des Fahrzeugs in Betrieb ( Leermasse, in kg)
Feld: J Fahrzeugklasse
Feld: K Nummer der EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis
Feld: L Zahl der Achsen
Feld: O.1 Technisch zulässige Anhängelast (gebremst, in kg)
Feld: O.2 Technisch zulässige Anhängelast (ungebremst, in kg)
Feld: P.1 Hubraum in cm3
Feld: P.2 Nennleistung in kW
Feld: P.3 Kraftstoffart od. Energiequelle
Feld: P.4 Nenndrehzahl bei min-1
Feld: R Farbe des Fahrzeugs
Feld: S.1 Sitzplätze einschließlich Fahrer
Feld: S.2 Stehplätze
Feld: T Höchstgeschwindigkeit in km/h
Feld: U.1 Standgeräusch in dB
Feld: U.2 Drehzahl in min-1 zu U.1
Feld: U.3 Fahrgeräusch in dB
Feld: V.7 CO2 (in g/km)
Feld: V.9 Schadstoffklasse für die EG-Typgenehmigung
Feld: 2 Hersteller/Kurzbezeichnung
Feld: 2.1 Hersteller-Nummer (Code zu 2)
Feld: 2.2 Fahrzeugtyp (Code zu D.2)
Feld: 3 Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifikationsnummer
Feld: 4 Art des Aufbaus
Feld: 5 Bezeichnung der Fahrzeugklasse u. des Aufbaus
Feld: 6 Datum zu K
Feld: 7.1 Technisch zugelassene Achslast/Masse je Achsgruppe (in kg für Achse 1)
Feld: 7.2 Technisch zugelassene Achslast/Masse je Achsgruppe (in kg für Achse 2)
Feld: 7.3 Technisch zugelassene Achslast/Masse je Achsgruppe (in kg für Achse 3)
Feld: 8.1 Zulässige Maximal-Achslast (kg) im Mitgliedstaat für Achse 1
Feld: 8.2 Zulässige Maximal-Achslast (kg) im Mitgliedstaat für Achse 2
Feld: 8.3 Zulässige Maximal-Achslast (kg) im Mitgliedstaat für Achse 3
Feld: 9 Zahl der Antriebsachsen
Feld: 10 Kraftstoffart (Code zu P.3)
Feld: 11 Farbnummer (Code zu R)
Feld: 12 Rauminhalt des Tankes bei Tankfahrzeugen in m3
Feld: 13 Stützlast in kg
Feld: 14 Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse
Feld: 14.1 Emissionsklasse (Code zu V.9)
Feld: 15.1 Bereifung Achse 1
Feld: 15.2 Bereifung Achse 2
Feld: 15.3 Bereifung Achse 3
Feld: 16 Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil 2
Feld: 17 Merkmal zur Betriebserlaubnis
Feld: 18 Länge in mm
Feld: 19 Breite in mm
Feld: 20 Höhe in mm
Feld: 21 Sonstige Vermerke (Mietwagen, Taxi, grünes Kennzeichen)
Feld: 22 Bemerkungen u. Ausnahmen
https://www.allianzdirect.de/kfz-versicherung/fahrzeugschein...

Der Rest ist sinngemäß ergänzt.

--------------------------------------------------
Note added at 1 hr (2021-04-19 13:39:00 GMT)
--------------------------------------------------

Nachtrag:
Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN)
U siehe U1, bzw. U3

Weitere Einzelheiten siehe

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);
1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 2);
2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4. Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);
5. Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e) Langbäumen,
f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);
8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a. Umrissleuchten (§ 51b);
10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
11a. nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13. Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
14. Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);
15. Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);
16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);
17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);
18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);
19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
20. Fahrtschreiber (§ 57a);
21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
21a. Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);
23. (weggefallen)
24. (weggefallen)
25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html
Peer comment(s):

neutral Schtroumpf : Was ist eine "hintere Leuchte" an einem Kfz??? Und Z.Leuchte dürfte nur einen Teil von "KENN // (neue Seite!!) // Z.Leucht." darstellen... Wie immer sind Sie sich sehr sicher, stellen massenhaft kopierten Text ein, aber schlüssig ist das Ganze so nicht.
3 hrs
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